Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Fördervereins

 

(1) Der Förderverein führt den Namen "Gesellschaft zur Förderung des Wossidlo-Archivs". Er soll in das Vereinsregister Rostock eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Gesellschaft zur Förderung des Wossidlo-Archivs e.V.".

 

(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Rostock.

 


§ 2 Ziel des Fördervereins

 

(1) Ziel des Fördervereins ist es, die volkskundlich-kulturgeschichtliche Forschung in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern und deren Ergebnisse zu verbreiten.


(2) Insbesondere fördert der Förderverein Maßnahmen, die dem Erhalt und der wissenschaftlichen Nutzung des Nachlasses von Richard Wossidlo (1859-1939) und der Verbreitung seines Werkes dienen, jedoch nur, soweit öffentliche Mittel hierfür nicht vorgesehen sind oder nicht ausreichen. Damit knüpft der Förderverein an die Ziele der 1929 gegründeten "Wossidlo-Stiftung" an, die 1954 faktisch in der "Wossidlo-Forschungsstelle" der Berliner Akademie der Wissenschaften aufgegangen und deren Nachfolgeeinrichtung das Institut für Volkskunde (Wossidlo-Archiv) der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock ist.


(3) Der Förderverein arbeitet eng mit dem Institut für Volkskunde (Wossidlo-Archiv) zusammen, dem staatlicherseits die Betreuung des Wossidlo-Nachlasses und weiterer volkskundlicher Sammlungen sowie die universitäre Volkskundearbeit für beide Landesteile obliegt.


(4) Daneben kooperiert der Förderverein vordringlich mit solchen Institutionen, deren Aufgabe die Erforschung und/oder Pflege des Werkes und Wirkens von Richard Wossidlo einschließt.


(5) Der Förderverein leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erforschung und Pflege niederdeutscher Kultur, ihre sprachliche Seite ausdrücklich eingeschlossen.

 


§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks


Zur Finanzierung des Vereinszwecks sucht der Förderverein über Mitgliedsbeiträge hinaus Zuschüsse sowie Spenden einzuwerben, um damit folgende Maßnahmen zu unterstützen:


(1) Sicherung (wie Verfilmung), Ergänzung und Dokumentation des Nachlasses von Richard Wossidlo.


(2) Verbesserung der Benutzungsbedingungen des Wossidlo-Nachlasses, um die Sammlung breiteren Kreisen zugänglich zu machen.


(3) Sicherung, Ergänzung und Dokumentation der weiteren volkskundlichen Sammlungen des Instituts für Volkskunde (Wossidlo-Archiv) und Verbesserung ihrer Benutzungsbedingungen.


(4) Förderung der Publikation von Forschungsarbeiten und der Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen und Exkursionen entsprechend den Vereinszielen.


(5) Erwerb weiterer Sammlungen in Schrift, Graphik, Bild, Ton und Film, insbesondere zur Volkskunde und Kulturgeschichte in Mecklenburg-Vorpommern. Einzelheiten des Verbleibs und der Einordnung in den vorhandenen Fundus des Wossidlo-Archivs werden in einem Kooperationsvertrag mit der Universität Rostock geregelt.

 


§ 4 Gemeinnützigkeit


(1) Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Haushaltsmittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.


(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 5 Vermögen


(1) Die Mittel, die dem Förderverein zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen, bilden das Vereinsvermögen.


(2) Die Mittel setzen sich zusammen aus dem Aufkommen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Umlagen, Stiftungen und weiteren Zuwendungen.

 


§ 6 Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die bereit sind, in dem Förderverein mitzuarbeiten.


(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.


(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Fördervereins schädigenden Verhaltens vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder außer Kraft gesetzt werden.


(5) Der Austritt aus dem Förderverein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.

 


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder unterstützen den in § 2 der Satzung genannten Zweck. Dazu gehört auch das regelmäßige Zahlen der Mitgliedsbeiträge.


(2) Die Mitglieder des Fördervereins können an den Vorstand Anträge stellen. Über diese Anträge ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und ggf. abzustimmen.

 


§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Sie sind bis Ende Januar eines Jahres auf ein Konto zu überweisen.


(2) Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Senioren und Studenten sind Beitragsvergünstigungen zu gewähren. Juristische Personen zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag als natürliche Personen.


(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 


§ 9 Stifter der Gesellschaft


Der Vorstand kann Mitglieder zu Stiftern des Fördervereins ernennen. Solche Stifter können werden


(1) Juristische Personen, die - ohne Bedingungen daran zu knüpfen - einen einmaligen Beitrag in Höhe von mindestens dem zwanzigfachen Betrag des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitglieds für die Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stellen.


(2) Einzelpersonen, die - ohne Bedingungen daran zu knüpfen - einen einmaligen Beitrag in Höhe von mindestens dem zehnfachen Betrag des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitglieds für die Zwecke der Gesellschaft zur Verfügung stellen.

 


§ 10 Organe des Fördervereins


Organe des Fördervereins sind


(1) die Mitgliederversammlung


(2) der Vorstand


(3) der Beirat

 


§ 11 Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Fördervereins eine Stimme. Das Stimmrecht abwesender Mitglieder ist schriftlich übertragbar. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei übertragene Stimmen auf sich vereinen. Juristische Personen entsenden in die Mitgliederversammlung je einen bevollmächtigten Vertreter, der bei Abstimmungen eine Stimme hat. Der Vertreter kann im Höchstfall die Vertretung zweier Institutionen wahrnehmen; falls er dazu noch Einzelmitglied der Gesellschaft ist, kann er also nicht mehr als drei Stimmen abgeben.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Fördervereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


(4) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen.


(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Versammlung ist zu protokollieren und vom/von der Vorsitzenden und Protokollanten/tin, der/die in der Regel der/die Schriftführer/in sein soll, zu unterzeichnen.


(6) Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung müssen mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.


(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Grundsätzlich wird offen abgestimmt, sofern nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird. Für eine geheime Abstimmung reicht der Antrag eines Mitglieds.


(8) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet Stichwahl statt.


(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

Abstimmung über Einwendungen gegen das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

 

Bericht des Vorstands über die Aktivitäten des Vereins

 

- Kassenbericht

 

- Entlastung des Vorstands

 

- Wahl des Vorstands

 

- Anträge der Mitglieder

 

- Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

- Entscheidung über die Berufung im Aufnahme- bzw. Ausschlussverfahren

 

- Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand unterbreitete Vorschläge

 

- Satzungsänderungen

 

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist geschäftsführend im Sinne des § 26 BGB.


(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die Gesellschaft geben zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ab.


(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Bestreben, damit die Verwirklichung des Vereinszwecks zu fördern. Er legt den Jahresbericht und die Jahresrechnung vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.


(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.


(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom/von der Vorsitzenden und Protokollanten/tin, der/die in der Regel der/die Schriftführer/in sein sollte, zu unterzeichnen.


(7) Der Vorstand beruft den Beirat, dem er Arbeitsgruppen und Ausschüsse zuordnen kann.


(8) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann. Sie muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 


§ 13 Beirat


(1) In den Beirat sollen möglichst Institutionen, mit denen Kooperationen vereinbart sind, berufen werden, wobei mindestens ein Mitglied je einem der beiden Landesteile Mecklenburg-Vorpommerns angehören soll. Sofern kein Mitglied des Instituts für Volkskunde (Wossidlo-Archiv) berufen wurde, ist ein Vertreter des Instituts für Volkskunde zu den Beiratssitzungen einzuladen.


(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beiratsmitglieds steht es dem Vorstand frei, ein neues Mitglied für die restliche Zeit der Wahlperiode zu berufen. Der Beirat sollte möglichst bald nach der Wahl des Vorstands gebildet werden. Einzelne Mitglieder können auch später berufen werden.


(3) Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere in wissenschaftlichen Fragen, wie bei der Planung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Publikationen. Der Vorstand kann innerhalb des Beirats Arbeitsgruppen und Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Zu Sitzungen des Beirats können bei Bedarf weitere sachkundige Personen, deren Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich ist, mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 


§ 14 Kassen- und Rechnungswesen


(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand, der damit den/die Schatzmeister/in beauftragt.


(3) Das Überwachen des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem/der Kassenprüfer/in. Er/sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er/sie prüft das Kassen- und Rechnungswesen einmal jährlich und teilt die Ergebnisse der Mitgliederversammlung mit.

 


§ 15 Auflösung des Fördervereins


(1) Die Auflösung des Fördervereins ist nur auf einer ordnungsgemäss einberufenen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Fördervereins" möglich. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so muß eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Zur Auflösung bedarf es neun Zehntel der erschienenen Stimmberechtigten. Der Förderverein gilt als aufgelöst, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt.


(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


(3) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins in das Körperschaftsvermögen der Universität Rostock, die es zur Erfüllung der gemeinnützigen, insbesondere der in § 2 Abs. 2 dieser Satzung beschriebenen Zwecke zur Verfügung zu stellen hat.

 

Rostock, den 26. August 2002

 

 

Gesellschaft zur Förderung des Wossidlo-Archivs e.V.
Mörikeweg 8

18146 Rostock

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Tel.: 0381-6374940